Kostensatzung

Lesefassung (nicht amtlich)

vom: 03.12.2018
inkraftgetreten: 01.01.2019
veröffentlicht:

Kostensatzung

über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Wasserversorgung – Rottenburger Gruppe –

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Rottenburger Gruppe erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§1 Satzungsgegenstand

Der Zweckverband zur Wasserversorgung Rottenburger Gruppe erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§2 Gebührenhöhe, Gebührenarten

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.03.2007 außer Kraft.

Pattendorf, den 03.12.2018
Zweckverband zur Wasserversorgung
– Rottenburger Gruppe –

Hans Weinzierl
Erster Vorsitzender

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung –Rottenburger Gruppe-

AAllgemeine Verwaltungsgebühren 
1.Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen Urkunden0,50 € je Seite, mindestens 5 €
2.Fotokopien DIN A4/A3 je Seite0,50 €
3.Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist10 € - 200 €
4.Prüfungsmaßnahmen und Niederschriften je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist10 € - 50 €
6.Anmahnung rückständiger Beträge3 € - 10 €
BBesondere Verwaltungsgebühren 
1.Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang30 € - 100 €
2.Beschränkung der Benutzungspflicht30 € - 100 €
3.Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach B 1 und 2.30 € - 150 €
4.Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung30 € - 150 €
5.Durchführung Wasserabsperrung – Wiederinbetriebnahme – (jede Anfahrt)40 €
6.Befundprüfung Wasserzähler (zzgl. Prüfkosten)50 €
7.Sonstige Bescheinigungen5 € - 100 €
8.Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen aufgrund der Wasserabgabesatzung (WAS), soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist10 € - 200 €
9.Ausstandsverzeichnis nach § 24 VwZVG20 €
10.Pfändungsbeschluss, Pfändungsgebühr gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVGd. j. g. F.
11.Löschwasserauskunft115 €
12.Installateurausweis105 €
13.Verlängerung Installateurausweis49 €
14.Ausgabe beweglicher Wasserzähler15 €
15.Prüfung/Abnahme Eigenversorgungsanlage50 €