Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Lesefassung (nicht amtlich)

vom: 14.07.2010
inkraftgetreten: 01.01.2011
veröffentlicht: 28.07.2010

Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung
(BGS/W)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rottenburger Gruppe, Ritter-Hans-Ebron-Str.2, 84056 Pattendorf - Rottenburg a.d.L. folgende

§ 1 Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für die in § 3 der Verbandssatzung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

  1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke , wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

  1. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

  1. Die Beitragsschuld entsteht
    mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die –zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

  1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.800 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
    -  bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.800 m², begrenzt.
    -  bei unbebauten Grundstücken auf 1.800 m² begrenzt.
  2. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Bei überdachten Freisitzen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO und vergleichbaren überdachten Nutzungen von heranziehbaren Gebäuden und Gebäudeteilen nach Satz 3 erfolgt die Heranziehung mit der vollen Geschossfläche. Ob die Bauten nach Satz 3 innerhalb oder außerhalb der Gebäudefluchtlinie liegen, ist unbedeutend.
  3. Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
  4. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
    Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
    -    im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
    -    im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
    -    im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder
    Gebäudeteils i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.   
  5. Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3
    festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

  1. Der Beitrag beträgt
    a) pro m² Grundstücksfläche 2,35 € (Netto)
    b) pro m² Geschossfläche 8,39 € (Netto)

  2. bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von
    3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
    a) pro m² Grundstücksfläche 1,91 € (Netto)
    b) pro m² Geschossfläche 6,85 € (Netto)

  3. in den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen erstmaligen Bebauung von Grundstücken, welche bis zum 31.12.1996 erschlossen, jedoch keine Grundstücksanschlusskosten in vollem Umfang zu tragen hatten, beträgt der zusätzliche Beitrag zu Abs. 1
    a) pro m² Grundstücksfläche 0,44 € (Netto)
    b) pro m² Geschossfläche 1,54 € (Netto)

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungs-betrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung Stilllegung und Beseitigung, sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Sollen weitere Grundstücksanschlüsse für ein Grundstück hergestellt werden, so gilt § 8 der Wasserabgabesatzung.
  2. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
  3. Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 10 Grundgebühr

  1. Die Grundgebühr wird nach der Nennweite des Wasserzählers berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nennweite geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Die Angabe des Dauerdurchflusses (Q3) nach Abs. 2 dient nur als Vergleich.
  2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
    Dauerdurchfluss(Q3)

    bis     4 m³/h (Nennweite DN 20)                                        60,00 €/Jahr
    bis   10 m³/h (Nennweite DN 25)                                        75,00 €/Jahr
    bis   16 m³/h (Nennweite DN 40)                                      120,00 €/Jahr
    bis   25 m³/h (Nennweite DN 50)                                      150,00 €/Jahr
    bis   40 m³/h (Nennweite DN 65)                                      195,00 €/Jahr
    bis   63 m³/h (Nennweite DN 80)                                      240,00 €/Jahr
    bis 100 m³/h (Nennweite DN 100)                                    300,00 €/Jahr
    bis 160 m³/h (Nennweite DN 125)                                    375,00 €/Jahr
    bis 250 m³/h (Nennweite DN 150)                                    450,00 €/Jahr
  3. Wird ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Grundgebühr je Zähler und angefangenen Tag

    1,00 Euro, ab 1. Tag
    1,50 Euro, ab der 2. Woche
    0,40 Euro, ab dem 1. Monat

§ 11 Verbrauchsgebühr

  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
  2. Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
    (1) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
    (2) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
    (3) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
  3. Die Gebühr beträgt 1,87 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
  4. Wird ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,87 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
  5. Für einen provisorischen Anschluss bei Neubauten wird anstelle der Grund- und
    Verbrauchsgebühren eine Pauschale für Bauwasser in Höhe von 10,00 € pro angefangenen Monat festgesetzt. Die Pauschale für die Benutzung des Bauwassers gilt von der Bereitstellung an; höchstens jedoch bis zur Bezugsfertigkeit des Wohnhauses bzw. des Gewerbebetriebes oder ähnliches.
    Grundstücke, welche bereits an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf die Bauwasserpauschale; ein separater Bauwasseranschluss wird hier nicht errichtet.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

  1. Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.
  2. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Monatsgrundgebührenschuld neu.
    Die Bauwassergebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag der betriebsfertigen Herstellung des Bauwasseranschlusses

§ 13 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist.
Außerdem ist Gebührenschuldner der zur Nutzung des Grundstücks ähnlich dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

  1. Der Verbrauch und die Bauwasserpauschale wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr sowie die Bauwasserpauschale wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  2. Auf die Gebührenschuld sind zum 30.3., 30.6. und 30.9. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Die Endabrechnung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Voraus-zahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 15 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen –auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.