Verbandssatzung

Lesefassung (nicht amtlich)

vom: 23.01.2023
inkraftgetreten: 27.01.2023
veröffentlicht: 26.01.2023

 

S A T Z U N G

für die öffentliche Wasserversorgungsanlage
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rottenburger Gruppe

(Wasserabgabesatzung -WAS-)

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rottenburger Gruppe folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Pattendorf, Am Wasserwerk 1,
84056 Rottenburg a. d. L.

(3) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 5 000 000 €.

§ 2
 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind folgende Gemeinden aus dem

a) Landkreis Landshut:

Ergolding (Markt)

Ergoldsbach (Markt)

Essenbach (Markt)

Hohenthann

Neufahrn i. NB

Pfeffenhausen (Markt)

Rottenburg a. d. L. (Stadt)

Weihmichl

b) Landkreis Kelheim

Abensberg (Stadt)

Hausen

Herrngiersdorf

Kirchdorf

Langquaid (Markt)

Rohr i. NB (Markt)

Wildenberg

c) Landkreis Regensburg

Schierling (Markt)

 

(1) Andere Gemeinden oder Landkreise können dem Zweckverband beitreten. Die Beschlussfassung über den Beitritt setzt einen beschlussmäßigen Antrag der Beteiligten voraus. Der Beitritt bedarf der Behandlung und der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung sowie einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 44 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt.

§ 3
 Räumlicher Wirkungskreis

Der räumliche Wirkungskreis umfasst das Gebiet der Gemeinden aus dem

a) Landkreis Landshut:

Ergolding (Markt)                 (das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberglaim ohne den Gemeindeteil Lehen)

Ergoldsbach (Markt)            (das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kläham und den Bereich des Ortes Ergoldsbach nach den Grenzen (Stand) vom 31.12.1971)

Essenbach (Markt)              (Gemeindeteile Bruckbach, Gaunkofen, Kreut, Artlkofen, Pettenkofen, Oberholzen und Holzen)

Hohenthann

Neufahrn i. NB                     (das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Hebramsdorf, Hofendorf und Piegendorf)

Pfeffenhausen (Markt)

Rottenburg a. d. L. (Stadt) (ohne das Gebiet der Ortsteile Reckerszell und
Thomaszell)

Weihmichl    (Gemeindeteile Ebensland, Gabisreuth, Schachten und das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stollnried)

 

b) Landkreis Kelheim

Abensberg (Stadt)               (nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Offenstetten)

Hausen                                 (Gemeindeteil Naffenhofen)

Herrngiersdorf

Kirchdorf

Rohr i. NB (Markt)

Langquaid (Markt)               (nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Adlhausen, Leitenhausen, Niederleierndorf, Paring und aus der ehemaligen Gemeinde Sandsbach den westlich der Staatsstraße 2143 gelegenen Gebietsteil)

Wildenberg

 

c) Landkreis Regensburg

Schierling (Markt)                (das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Allersdorf und Wahlsdorf; und die Grundstücke mit den Fl-Nr. 2119, 1739, 2155, 1639, 1792, 1751, 1750, 1749, 1748, 1745, 1636, 1756, 1757, 1758, 1759, 1627, 1628, 1762, 1773, 1775, 1776, 1777, 1781, 1778, 1788, 1824, 1828 Gemarkung Schierling und das Gebiet im Umfang des beiliegenden Planes mit Erstellungsdatum vom 22.09.2014 (Bebauungsplans „Am Birlbaum“, im Umfang des Deckblatts Nr. 3 für den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 22.11.2011 mit Stand 16.02.2012). Der Lageplan zu diesem Übertragungsgebiet ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).

§ 4
 Rechtsaufsicht

Aufsichtsbehörde des Wasserzweckverbandes Rottenburger Gruppe ist das Landratsamt Landshut.

§ 5
Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen.

(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

(3) Außerdem besteht keine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gewerbesteuerrechts.

(4) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.

(5) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(6) Die Mitgliedsgemeinden regeln in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten und Einfetten der Hydranten.

(7) Der Zweckverband kann weitere Aufgaben auch für andere Gemeinden und Verbände wahrnehmen. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs.1 kann sich der Zweckverband an Unternehmen oder Organisationen beteiligen und/oder für diese tätig werden, deren Zweck die Förderung von Kooperationen und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der kommunal verantworteten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind und deren Stammkapital ausschließlich von Gemeinden, Märkten, Städten, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und kommunalen Spitzenverbänden gehalten wird.

(8) Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband, für die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (insbesondere Erhebung Herstellungsbeiträge), die Benutzung erforderlicher Akten, Pläne sowie sonstiger Unterlagen und Daten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(9) Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband die kostenlose Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke, soweit dies für die übertragene Aufgabe erforderlich ist

II. Verfassung und Verwaltung

§ 6
Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind

    1. die Verbandsversammlung
    2. der Zweckverbandsausschuss
    3. die/der Verbandsvorsitzende

§ 7 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der/dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet bis zu einer zu versorgenden Einwohnerzahl von
1 000 Einwohnern den 1. Bürgermeister oder einen von ihm bestimmten Vertreter.
Bei einer zu versorgenden Einwohnerzahl von über 1 000 Einwohnern ist je angefangene zu versorgende 3 000 Einwohner ein weiterer Verbandsrat zu entsenden. Die Einwohnerzahlen sind jeweils zu Beginn der Wahlperiode von den Gemeinden mitzuteilen.

(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern und der/dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

(4) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter.

(5) Die anderen Verbandsräte und deren Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieses Organs bestellt werden, andernfalls für die Dauer von sechs Jahren. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grunde widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 8 
Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden schriftlich werden oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Den Ablauf der elektronischen Ladung regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Einladung muss Tagungszeit, -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen.

(3) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und die Geschäftsleiterin/der Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören; sie kann Fachbehörden zu den Sitzungen hinzuziehen.

§ 9 
Sitzungen der Verbandsversammlung

Die/Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

§ 10 
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der gesetzlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der 1. Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.

(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände u. der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von der/dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(6) Die Vorschriften der Gemeindeordnung wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen sowie über wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Zweckverbandes, insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben;
  2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
  3. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan;
  4. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte;
  5. die Feststellung und endgültige Anerkennung der jeweiligen Jahresrechnung;
  6. die Feststellung der jährlichen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung;
  7. die Höhe der Beitragssätze für die Grundstücks- und Geschossflächen sowie für die Höhe Grund- und Verbrauchsgebühren;
  8. die Wahl der/des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;
  9. die Bestellung der Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses;
  10. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
  11. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
  12. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht nachfolgend auf dem Verbandsausschuss, der/dem Verbandsvorsitzenden oder der/dem Geschäftsleiter/in übertragen.

§ 12 
Rechtsstellung der Verbandsräte

(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen der Verbandsräte sind in einer entsprechenden Satzung zu regeln.

§ 13 
Zusammensetzung des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der/dem Verbandsvorsitzenden und den 1. Bürgermeistern der Verbandsmitglieder oder einen vom 1. Bürgermeister bestimmten Vertreter. Ist ein 1. Bürgermeister Verbandsvorsitzender, besteht der Verbandsausschuss nur aus den 1. Bürgermeistern oder deren bestimmten Vertretern.

(2) Die Mitgliedsgemeinden bestimmen den Stellvertreter des Ausschussmitgliedes.

§ 14 
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 15 
Zuständigkeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss ist zuständig

  1. die Beamten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes ab Besoldungsgruppe A9 zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen;
  2. die Angestellten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen;
  3. den Entwurf der Haushaltssatzung des Wirtschafts-, Stellen- und Finanzplans, der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wie auch der jährlichen Bilanz und die Entwürfe für Satzungen und deren Änderungen beschlussfähig vorzuberaten und Empfehlungsbeschlüsse für die Verbandsversammlung zu fassen;
  4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;
  5. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen;
  6. für den Erwerb, Veräußerung, Tausch von Grundstücken über 50.000 € netto
  7. für die Einleitung eines Rechtsstreites von mehr als 20.000 € netto Streitwert (Aktivprozess);
  8. den Kassenverwalter und seinen Stellvertreter zu bestellen;
  9. die Abwicklung des Prüfberichtes der überörtlichen Rechnung- und Kassenprüfung nach Art. 105 Gemeindeordnung
  10. die Bestellung der/des Geschäftsleiterin(s) und seiner/seines Stellvertreterin(s);

(2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

(3) Rechtsgeschäfte (zivilrechtliche- und öffentliche rechtliche) aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen mit sich bringen, abzuschließen. Unberührt bleibt die Vorschrift des § 18 und § 20.

§ 16 
Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses

Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 12 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Satzung fest.

§ 17 
Wahl der/des Verbandsvorsitzenden

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter(innen) werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die/Der Verbandsvorsitzende kann der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

(2) Die/Der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter(innen) werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der/des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 18 
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Die/Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie des Verbandsausschusses.

(3) Die/Die Verbandsvorsitzende erledigt kraft Gesetzes in eigener Zuständigkeit (Art. 36 Abs. 2 KommZG) alle Angelegenheiten, die nach Art. 37 Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem 1. Bürgermeister zukommen. Daneben werden der/dem Verbandsvorsitzenden gemäß Art. 34 Abs. 1 KommZG weitere Angelegenheiten durch die Verbandsversammlung zur selbständigen Erledigung nachfolgend übertragen. Die/Der Verbandsvorsitzenden ist damit insbesondere zuständig für:

a) Die/Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Zweckverbandsausschusses. Sie/Er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters und Vorgesetzter des gesamten Personals. Für Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verbandssatzung genannten personalrechtlichen Befugnisse der/dem Verbandsvorsitzenden.

b) Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften, Entscheidungen über Sonderurlaub, Teilzeit, Alterszeilzeit

c) Geschäftsverteilungsplan, Dienstanweisungen und Hausordnungen für die Gebäude des Zweckverbandes zu erlassen und zu ändern und aufzuheben

d) Rechtsgeschäfte (zivilrechtliche- und öffentliche rechtliche) aller Art bis zu einer Wertgrenze oder Auftragswert von 50.000 € netto, soweit nicht nachfolgend gesondert geregelt

e) Die/Der Verbandsvorsitzende darf Nachträge zu Verträgen bis 25 000 € netto gewähren.

f) Die/Der Verbandsvorsitzende darf überplan- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall bis 25 000 € netto tätigen, soweit die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).

g) Die/Der Verbandsvorsitzende trifft die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen bis zur in der jeweiligen Haushaltssatzung ausgewiesenen Höchstgrenze, die Umschuldung oder die außerordentliche Tilgung von Darlehen.

h) Beauftragung Gutachten jeglicher Art bis 20.000 € netto

i) Geldanlagen unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen

j) Abschluss von Miet-, Pacht- und Kooperationsverträgen, wenn die Gegenleistung 1.500 € netto monatlich nicht übersteigt und die Verträge eine Laufzeit von weniger als 5 Jahren haben

k) Kauf, Verkauf, Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert bis einschließlich 50.000 € netto

l) Rechte an Grundstücken Dritter zu Gunsten des Zweckverbandes zu erwerben

m) die Beantragung von Grundstücksvermessungen, Grundstücksvereinigungen, Bestandteilszuschreibungen, Verschmelzungen und Grundstücksteilungen (jeweils auch im Eigenbesitz) gegenüber Vermessungsamt und Grundbuchamt einschließlich der Abgabe sämtlicher für den Grundbuchvollzug dieser Maßnahmen erforderlicher oder zweckdienlicher Erklärungen,

n) Vollzug von Satzungen (Erlass von Verwaltungsakten insbesondere Festsetzung, Änderung, Umdeutung und Aufhebung von Verwaltungsakten; Erlass von Anordnungen im Einzelfall sowie Sondervereinbarungen)

o) Abschluss von Verträgen nach § 11 BauGB bis 50.000 € netto

p) Stundung, Niederschlagung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung bis 20.000 € netto

q) Dienstbarkeiten, Löschungsbewilligungen, Pfandfreigaben, Rangrücktritte, Löschung von Sicherungshypotheken

r) Auszahlung von Entschädigungen jeder Art, Flur- und Aufwuchsschäden

s) Erteilung Befreiung Anschluss- und Benutzungszwang, Beschränkung der Benutzungspflicht

t) Die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Widerspruchs- und Klageerhebung, Einlegung anderer Rechtsmittel und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf den Zweckverband bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 20.000 € netto nicht übersteigt.

u) Kassenkredite im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages aufzunehmen

v) Abschluss von Versicherungen

w) Die/Der Verbandsvorsitzende hat ferner das gesamte Unternehmen in Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung laufend zu überwachen und mindestens einmal im Jahr unvermutet zu prüfen

x) Die/Der Verbandsvorsitzende erlässt an Stelle der Verbandsversammlung und des Zweckverbandsausschusses für den Zweckverband dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.

(4) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung (Art. 36 Abs. 3 KommZG) können der/dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 11 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(5) Die/Der Verbandsvorsitzende vertritt die Geschäftsleitung im Falle deren Verhinderung.

(6) Die/Der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.

§ 19 
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

Der/Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter(innen) sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 12 erhält die/der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 18 eine Aufwandsentschädigung, ebenso die Stellvertreter(innen) nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

§ 20 
Dienstkräfte des Zweckverbandes

Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein; er beschäftigt Angestellte.

§ 21 
Geschäftsleitung

(1) Der Verbandsausschuss ist für die Bestellung einer Geschäftsleiterin/ eines Geschäftsleiters zuständig. Erfolgt keine Bestellung kann die/ der Verbandsvorsitzende die Aufgaben nach Abs. 2 auf Dienstkräfte des Zweckverbandes übertragen. Dies gilt auch im Falle der Verhinderung durch Sonderurlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Dergleichen.

(2) Der Geschäftsleiterin/dem Geschäftsleiter obliegen folgende Aufgaben.

a) Unbeschadet der Zuständigkeiten der/des Verbandsvorsitzenden obliegt der Geschäftsleiterin/dem Geschäftsleiter die rechtzeitige Vorbereitung der Sitzungen. Sie/Er hat dafür zu sorgen, dass dem Verbandsvorsitzenden eine Woche vor jeder Sitzung für sämtliche Tagesordnungspunkte schriftliche Vormerkungen mit Empfehlungen für die Beschlussfassung vorliegen.

b) allgemeine Sitzungsdienst für die Verbandsversammlung und für den Verbandsausschuss.

c) Vorbereitung von Verträgen durch entsprechende Verhandlungen mit den Beteiligten und den zuständigen Stellen vor und sorgt für ihre Durchführung. Das gleiche gilt für die Regulierung von Schadensfällen.

d) Mitwirkung bei der Vorbereitung und Planung aller Verbandsanlagen, sie/er hat dabei insbesondere die wirtschaftlichen Belange des Zweckverbandes wahrzunehmen. Sie/Er bereitet die Bestellung der Dienstbarkeiten vor und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der bei den Bauarbeiten entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden sowie der sonstigen Schäden.

e) Erstellen Vorentwurf der Haushaltssatzung, des Wirtschaftsplans und der Stellenübersicht für die Beamten und Angestellten des Zweckverbandes. Sie/Er sorgt ferner für die laufende Erfassung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und verwaltet die Rücklagen.

f) Aufbau, die Umsetzung und die Änderungen des Betriebs- und Organisationshandbuchs.

g) Vorbereitung Aufstellung und Änderung von Satzungen und der Geschäftsordnung

h) Kassenprüfung.

i) Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Geschäftsleitung, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Wirtschaftsplanes.

j) Leitung und Koordination der Aufgaben beim Zweckverband

k) Gibt Vorschläge zur Ressourcenverteilung

l) Gibt Vorschläge zur Personalentwicklung

m) Öffentlichkeitsarbeit

n) Datenschutz

o) Informationssicherheit

p) ist berechtigt Rechtsgeschäfte (zivilrechtliche- und öffentlich-rechtliche) aller Art bis zu 5 000 € netto abzuschließen. Dies gilt nicht für Miet-, Pacht -und Kooperationsverträge. Hierbei ist der Haushaltsplan zu beachten. Überplan- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Verbandsvorsitzenden getätigt werden.

q) Kauf, Verkauf, Tausch von Grundstücken mit einem Geschäftswert bis einschließlich 5.000 € netto

r) Niederschlagungen bis 100,00 € netto

 

(4) Die Geschäftsleiterin/Der Geschäftsleiter ist berechtigt, ihre/seine Befugnisse mit Genehmigung der/des Verbandsvorsitzenden auf Mitarbeiter zu übertragen.

(5) Der Technische Betriebsleiter ist berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Verträge und Grundstücksgeschäfte bis 2 500 € netto im Rahmen seiner Zuständigkeit abzuschließen. Hierbei ist der Haushaltsplan zu beachten. Überplan- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Verbandsvorsitzenden getätigt werden.

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 22 
Anzuwendende Vorschriften

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften für die Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend Anwendung.

§ 23 
Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur Verbandsversammlung zu übermitteln.

(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst 4 Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 3 GO wirksam.

§ 24 
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt Abgaben nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.

(2) Der durch Zuschüsse, Kredite, Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Verbesserung, Erneuerung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage sowie der laufende Finanzbedarf werden auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Wasserverbrauchsmengen im jeweiligen letzten Geschäftsjahr.

§ 25 
Festsetzung und Zahlung der Umlagen

(1) Die Umlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie kann nur während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

(2) Bei der Festsetzung der Umlage ist anzugeben:

a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage (Umlagesoll),

b) Bemessungsgrundlage ist das Verhältnis der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Wasserverbrauchsmengen im jeweiligen letzten Geschäftsjahr,

c) Umlagesatz ist der auf jeden vollen cbm Wasserverbrauch entfallende Anteilsbetrag,

d) die Höhe der Umlage für jedes Verbandsmitglied.

 

(3) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid rechtzeitig mitzuteilen (Umlagebescheid).

(4) Die Umlage wird mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 10. jedes dritten Quartalsmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeden Monat gefordert werden.

(5) Ist die Umlage bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Wirtschaftsjahr ist über die vorläufige Zahlung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 26 
Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

§ 27 
Jahresrechnung, Prüfung

(1) Die/Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vor.

(2)  Der Jahresabschluss soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen zwölf Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.

(3)  Nach der örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt.

(4) Nach der Feststellung des Jahresabschlusses veranlasst die/der Verbandsvorsitzende die Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Abschlussprüfer ist vor Ablauf des Wirtschaftsjahres von der Verbandsversammlung zu bestimmen und vom Verbandsvorsitzenden zu beauftragen.

(5) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung durch den Abschlussprüfer beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Anerkennung der Jahresabschluss und über die Entlastung.

(6) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayer. Prüfungsverband öffentlicher Kassen.

§ 28 
Änderung der Verbandssatzung

(1) Die Änderung der Verbandssatzung, der Austritt von Verbandsmitgliedern oder deren Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.

(2) Der Ausschluss und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Jede Änderung der Verbandssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 28 
Änderung der Verbandssatzung

(1) Die Änderung der Verbandssatzung, der Austritt von Verbandsmitgliedern oder deren Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.

(2) Der Ausschluss und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Jede Änderung der Verbandssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

IV. Schlussbestimmungen

§ 29 
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landratsamtes Landshut bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Landratsämter Kelheim und Regensburg anordnen.

§ 30 
Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 31 
Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.

(2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Mitgliedsgemeinden die Beamten und Versorgungsempfänger nach ihrem Stimmenanteil zu übernehmen.

(3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entwickelten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 3 Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs das Vermögen veräußern und den Erlös nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge verteilen. Soweit das Vermögen die entwickelten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 32 
Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Landshut in Kraft.

Die bisherige Verbandssatzung vom 07.01.2020 tritt damit gleichzeitig außer Kraft.

 

Pattendorf, den 23.01.2023

 

Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe-

Körperschaft des öffentl. Rechts

 

Hans Weinzierl

Erster Vorsitzender